Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitspflicht freigestellt worden ist, führt nicht zum Verlust des offenen Urlaubsanspruchs.
Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitspflicht freigestellt worden ist, führt nicht zum Verlust des offenen Urlaubsanspruchs.
