Kritische Auffassungen über die derzeitige Asylgesetzgebung und -Praxis sind keine Weltanschauung. Ein Disziplinarverfahren wegen des dringenden Verdachts der Verletzung der Amtsverschwiegenheit, des Verstoßes gegen das Verbot der Nebenbeschäftigung, gegen allgemeine Dienstpflichten sowie gegen das Dienstgeheimnis stellt demnach keine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung dar.

