Die wesentliche Frage lautet, ob dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch vorzeitigen Austritt beendet worden wäre, sondern der Arbeitgeber sich zur Kündigung entschlossen hätte, die Arbeitnehmerin den Verständigungserfordernissen nach dem § 10 Abs 2 und 3 MSchG nachgekommen wäre.

