Die Regelung über die Reisekostenentschädigung im Kollektivvertrag (KV) der Handelsarbeiter knüpft an den Begriff der "Dienstreise" an. Nach dem allgemeinen Verständnis dieses Begriffs sind Fahrten, mit denen der Arbeitnehmer seine eigentliche Arbeitsverpflichtung erfüllt, keine Dienstreise.

