Der Kollektivvertrag (KV) über die Frauennachtarbeit in der holzverarbeitenden Industrie hat seine rechtliche Grundlage in § 2f ArbVG und steht mangels Vorliegens eines der in § 17 ArbVG vorgesehenen Endigungsgründe auch nach der Aufhebung von § 4c Frauen-Nachtarbeitsgesetz noch in Geltung.

