Der OGH bleibt bei seiner bisherigen Entscheidungslinie: Für die normative Wirkung ist es erforderlich, die Betriebsvereinbarung nicht nur aufzulegen, sondern auch in einer geeigneten, den Arbeitnehmern bekannten Verlautbarungsmethode auf den Abschluss und die Einsichtsmöglichkeiten hinzuweisen. Es kann nicht hinreichen, wenn Arbeitnehmer diese Information zufällig von einem Kollegen erhalten, zumal auch darin nicht die notwendige objektive Publikation ersehen werden kann.

