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Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld

SozialrechtEntscheidungeninfas 2009, S 24infas 2009, 95 Heft 3 v. 1.5.2009

Die Regelungen sind nicht verfassungswidrig.

VfGH vom 26. 2. 2009, G 128/08 ua

Der VfGH hatte über mehrere Anträge des OGH und von den OLGen betreffend - die auch öffentlich diskutierte Frage - der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen im KBGG zu entscheiden: Die Bedenken der antragstellenden Gerichte richten sich zunächst gegen die in § 8 KBGG normierte Berechnung des maßgeblichen Einkommens. Der VfGH teilt diese Bedenken nicht. Dem Gesetzgeber ist es verfassungsrechtlich unbenommen, die Gewährung familienfördernder Leistungen von der Einkommenssituation abhängig zu machen. Es ist nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar nahe liegend, an jenen Einkommensbegriff anzuknüpfen, der für Zwecke der Erhebung der Einkommenssteuer geschaffen wurde. Es bestehen auch keine Bedenken gegen ein Abstellen auf die Einkommenssituation im Anspruchszeitraum, zumal damit eher eine Übereinstimmung zwischen der Einkommens- und der Betreuungssituation hergestellt wird als bei Betrachtung des Jahreseinkommens. Auch die pauschale Erhöhung des Ausgangsbetrags für Sonderzahlungen sowie der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen sind verfassungsrechtlich unbedenklich. Auch das Abstellen auf den Zufluss (anstelle der Fälligkeit) erscheint nicht unsachlich. Auch gegen die unterschiedliche Berechnung der Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit bestehen keine Bedenken. Der VfGH kann nicht finden, dass die zu beurteilende Rechtsmaterie einen höheren Grad an Kompliziertheit aufweist als andere Regelungsbereiche, vor allem auch solche des Sozialrechts mit breitem Adressatenkreis. Ein in die Verfassungssphäre reichendes Ausmaß an Unübersichtlichkeit und Unverständlichkeit ist im vorliegenden Fall (noch) nicht gegeben. Ob es Lösungen gibt, die für die Beteiligten leichter durchschaubar und handhabbar sind, hat der VfGH nicht zu beurteilen.

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