Deutsches Pflegegeld ist trotz freiwilliger Krankenversicherung in der gesetzlichen Versicherung voll anzurechnen.
OGH vom 4. 11. 2008, 10 ObS 121/08d
Gemäß dem BPGG und den Landespflegegeldgesetzen sind Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach innerstaatlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, auf das Pflegegeld anzurechen; dadurch sollen Doppelleistungen vermieden werden. Von der Anrechnung nicht erfasst werden Leistungen, die aufgrund vertraglicher Verpflichtungen (etwa eines Ausgedinges oder eines Versicherungsvertrages) gewährt werden. Funktionsgleiches deutsches Pflegegeld für ein pflegebedürftiges Kind ist daher zur Gänze anzurechnen, und zwar auch dann, wenn der Anspruch aufgrund einer freiwilligen Versicherung der Mutter in der (deutschen) gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

