Es besteht ein Anspruch auf Abfindung trotz Berücksichtigung der österr Versicherungsmonate durch den ausländischen Versicherungsträger.
OGH vom 25. 11. 2008, 10 ObS 150/08v
Der verstorbene Ehegatte der Klägerin hat acht Beitragsmonate der Pflichtversicherung in Österreich erworben; ein Anspruch auf Witwenpension besteht nicht, weil nach dem Abkommen mit der Türkei mindestens zwölf Versicherungsmonate in einem Vertragsstaat vorliegen müssen. Die Klägerin erhält eine türkische Witwenpension unter Mitberücksichtigung der acht österr Versicherungsmonate. Die Gewährung einer Abfindung gemäß § 269 ASVG setzt voraus, dass die Wartezeit nicht erfüllt ist und mindestens ein Beitragsmonat vorliegt.

