Gegen die Voraussetzung einer bestimmten Ehedauer in § 258 Abs 2 Z 2 ASVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
OGH vom 25. 11. 2008, 10 ObS 123/08y
Gemäß § 258 Abs 2 Z 2 ASVG muss als Anspruchsvoraussetzung für eine Witwen(er)pension, wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits eine (Alters)Pension bezieht, die Ehe eine gewisse Dauer haben. Es ist nicht unsachlich, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf eine Witwenpension an die mit einer Unterhaltspflicht verbundene Ehe knüpft und zusätzlich eine gewisse Dauer fordert, um damit sog Versorgungsehen auszuschließen. Auch aus Art 8 EMRK lässt sich kein Anspruch auf finanzielle Leistungen zugunsten von Familien - einschließlich nichtehelicher Lebensgemeinschaften - ableiten; Art 8 EMRK soll den Einzelnen gegen willkürliche Eingriffe der öffentlichen Gewalt in sein Privat- und Familienleben schützen.

