Kraftfahrer in Bauunternehmen und Bauhilfsarbeiter sind nicht "eine" Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG.
OGH vom 22. 12. 2008, 10 ObS 187/08k
Für den speziellen Berufsschutz des § 255 Abs 4 ASVG wird ua die Ausübung "einer" Tätigkeit mindestens 120 Kalendermonate hindurch in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag verlangt. Unter "einer" Tätigkeit werden nach der Judikatur Tätigkeiten mit zumindest gleichem Kernbereich verstanden. Der Kernbereich der Tätigkeiten eines Kraftfahrers stimmt jedoch nicht mit dem eines Bauhilfsarbeiters überein. Die Beurteilung erfolgt anhand der Umstände des Einzelfalles und ist daher grundsätzlich keine Rechtsfrage.

