Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts liegt jedenfalls dann vor, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann.
VwGH vom 4. 6. 2008, 2006/08/0206

