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Dienstverhältnis als Heimhelferin bzw Pflegerin

SozialrechtEntscheidungeninfas 2009, S 15infas 2009, 93 Heft 3 v. 1.5.2009

Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts liegt jedenfalls dann vor, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann.

VwGH vom 4. 6. 2008, 2006/08/0206

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