Prüfung der Dienstgebereigenschaft eines Ehepaares im gemeinsamen Haushalt.
VwGH vom 2. 7. 2008, 2007/08/0207
Die Beschwerdeführerin war in einem Privathaushalt beschäftigt; zu ihren Aufgaben gehörte die Führung des Haushalts sowie die Erziehung und Betreuung zweier Kleinkinder. Die Ehegattin (Dienstgeberin) genoss als OPEC-Angestellte diplomatische Immunität, der Ehegatte bestritt seine Dienstgebereigenschaft. Der VwGH führte zur Frage der Dienstgebereigenschaft eines Ehepaares aus: Es bestand eine aufrechte Ehe und ein gemeinsamer Haushalt der Ehegatten und der beiden Kinder. Wurde ein gemeinsamer Haushalt in der Ehewohnung geführt, konnte die Behörde mangels eines diesbezüglichen Widerspruches davon ausgehen, dass auch der Ehegatte Rechtsgeschäfte für den Haushalt abgeschlossen hat, aus denen er berechtigt und verpflichtet ist. Da der gemeinsame Haushalt daher auch auf seine Rechnung geführt wurde und ihm zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Haushaltsführung zustand, ist seine Dienstgebereigenschaft auch zu bejahen, wenn die Indienstnahme und Beschäftigung der Beschwerdeführerin durch die Ehegattin im eigenen Namen und demnach als Mittelsperson iSd § 35 Abs 1 ASVG erfolgt sein sollte bzw die Ehegattin auch Dienstgeberin gewesen sein und faktisch Weisungen erteilt und die Kontrolle ausgeübt haben sollte.

