Die Tatsache, dass der Angestellte eine seinen früheren Arbeitgeber konkurrenzierende Tätigkeit ausübt, ist von § 6 Abs 4 KVA erfasst und rechtfertigte für sich allein den Anspruchsverlust nach § 6 Abs 5 KVA so lange nicht, als nicht ein als Treuepflichtverletzung zu qualifizierendes Verhalten des (früheren) Angestellten hinzutritt.
OGH vom 25. 11. 2008, 9 ObA 84/08f

