Die Rechtswahl der Arbeitsvertragsparteien (hier: Liechtensteiner Recht) darf nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts
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gewährt wird, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. War der (in Vorarlberg wohnhafte) Arbeitnehmer von vornherein nicht ausschließlich für Beschäftigungen in Österreich vorgesehen, kann schon aus diesem Grunde nicht gesagt werden, dass der Sitz des Überlasserbetriebs in Liechtenstein zu dem Zweck gewählt wurde, um dadurch den Abfertigungsanspruch zu umgehen, der aus einem Arbeitsvertrag mit einem österr Überlasserbetrieb entstanden wäre.

