Die Verjährung einer Schadenersatzforderung setzt Kenntnis oder Erkennen können des Schadens voraus. Unterlässt der Arbeitgeber es, den Arbeitnehmer über den Wechsel von einem leistungs- in ein beitragsorientiertes Modell der Betriebspension zu informieren, ist für einen juristischen Laien die Kenntnis einer erstmaligen geringfügigen Pensionskürzung nicht mit einer Recherchepflicht über den Grund dieser Pensionskürzung zu einer allfälligen Schadensfeststellung verbunden.

