Setzt ein Arbeitnehmer während seines Krankenstandes ein Verhalten (hier: nicht unverzüglich notwendige Zahnbehandlung in Ungarn), das geeignet ist, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen, ist seine Entlassung gerechtfertigt.
OGH vom 13. 11. 2008, 8 ObA 50/08y

