Hat ein Arbeitnehmer durch die Ankündigung eines gerichtlichen Verfahrens wegen behaupteten rückständigen Entgelts zu erkennen gegeben, dass er sich - bis auf weiteres - mit der milderen Sanktion des Verfahrensrechts begnügen will, kann ein berechtigter Austritt erst nach einer Mahnung mit Androhung des Austritts erfolgen.
OGH vom 13. 11. 2008, 8 ObA 60/08v

