Die hypothetische Frage, ob eine Entlassung gerechtfertigt gewesen wäre, wurde von der Bereinigungswirkung der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses umfasst. Es geht nur darum, ob der Arbeitnehmer einem unerlaubten Zwang iSd § 870 ABGB ausgesetzt wurde.
OGH vom 25. 11. 2008, 9 ObA 158/08p

