Wird in einer Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten auf das Monatseinkommen des Arbeitnehmers als Berechnungsgrundlage abgestellt und hat das Berufungsgericht diesen Aspekt der Vereinbarung dahin ausgelegt, dass die Rückzahlungspflicht ohnedies nur die vom Arbeitgeber für die Ausbildung aufgewendeten Kosten umfasse und die Bezugnahme auf das Monatsentgelt des Arbeitnehmers als eine Begrenzung seiner Rückzahlungspflicht nach oben hin zu deuten sei, kann eine unvertretbare Fehlbeurteilung, die ein Eingreifen des OGH erfordern würde, in dieser Auslegung nicht erblickt werden. Vorschriften über den Pfändungsschutz sind grundsätzlich von Amts wegen zu beachten, Voraussetzung dafür ist aber, dass der Arbeitnehmer jene Tatsachen behauptet, die für das Wirksamwerden des Aufrechnungsverbots maßgebend sind.

