Bei der Beurteilung der Betriebsvereinbarungspflichtigkeit einer Maßnahme gemäß § 96a Abs 1 Z 2 ArbVG ist ein Interessenvergleich zwischen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers einerseits und konkreten betrieblichen Interessen andererseits vorzunehmen. Diese Abwägung ist grundsätzlich eine solche der konkreten Umstände des Einzelfalls und mit formalen Ansätzen allein nicht zu lösen. Die Beurteilung liegt im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers und ist damit ohne Zustimmung des Betriebsrats möglich, wenn eine konkrete und unmittelbare betriebliche Verwendung bevorsteht. Dass nicht alle Bewerber in den Genuss der ausgeschriebenen Stellen kommen können, verschiebt die Interessenlage nicht in Richtung eines notwendigen Schutzes der nicht zum Zuge kommenden Arbeitnehmer, insbesondere, wenn nicht bescheinigt ist, dass die Beurteilungsbögen auch anderen Zwecken als der Bewerbung für die konkreten Stellen dienen sollen.

