Die Zurverfügungstellung der gewerberechtlichen Berechtigung ohne entsprechende Betätigung verstößt gegen die Bestimmungen der GewO und bewirkt die Nichtigkeit der Vereinbarung. Ebenso wenig kann ein Anspruch auf bereicherungsrechtliche Grundsätze gestützt werden.
OGH vom 17. 12. 2008, 9 ObA 166/08i

