Der Entgeltfortzahlungsanspruch bei einem Arbeitsunfall bzw einer Berufskrankheit bezieht sich auf den Anlassfall und ist bei durchgehender Dienstverhinderung auch dann mit der sich aus § 2 Abs 5 Satz 1und 2 EFZG ergebenden Höhe begrenzt, wenn diese in ein neues Arbeitsjahr hineinreicht.

