Vergleicht man die gesetzliche Regelung der "Vorlehre" mit jener der "integrativen Berufsausbildung" und berücksichtigt man, dass die von Pkt XX 2. des hier anzuwendenden Maler-Kollektivvertrags (Maler-KV) ausdrücklich erfasste Vorlehre lediglich jene Bildungsinhalte vermittelte, die für die Ausbildung im ersten Lehrjahr eines Lehrberufs vorgeschrieben waren, die KV-Parteien aber dennoch die "Vorlehrlinge" entgeltmäßig den "regulären" Lehrlingen gleichstellten, so ist davon auszugehen, dass insoweit eine planwidrige Lücke vorliegt, die im Weg der Analogie in der Form zu schließen ist, dass nach Pkt XX 2. des hier anzuwendenden KV auch Arbeitnehmer, die eine "integrative Berufsausbildung" absolvieren, entgeltmäßig den "regulären" Lehrlingen gleichgestellt werden.

