Ersatzruhe ist für die während der Wochenendruhe geleistete Arbeitszeit zu gewähren, die 36 Stunden vor Arbeitswochenbeginn anfällt.
Ersatzruhe ist für die während der Wochenendruhe geleistete Arbeitszeit zu gewähren, die 36 Stunden vor Arbeitswochenbeginn anfällt.
