Eine den Gesamtinhalt des § 8 Abs 2 BEinstG berücksichtigende Interpretation führt zu dem Ergebnis, dass bei Beurteilung eines rückwirkenden Feststellungsbescheides des Bundessozialamts nicht auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, sondern deren Wirksamkeit, die erst durch den Zugang erfolgt, abzustellen ist.