Wenn ein Arbeitnehmer von zwei gemeinsam für einen vergleichbaren Arbeitsvorgang eingesetzten Arbeitnehmern seine Arbeitspflicht grob verletzt und gar nicht am Arbeitsort anwesend ist, muss dem anderen auch ohne ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers klar sein, dass zumindest er seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf, weil sonst der gesamte Arbeitsvorgang völlig unbeaufsichtigt abläuft und niemand dabei anwesend ist; das Verlassen des Arbeitsortes durch den anderen Arbeitnehmer war daher als erheblich zu erachten.