Ebenso wie Urlaubsansprüche, die in der fiktiven Kündigungsfrist entstehen, nach § 29 AngG abzugelten sind, muss dies auch für Zeitguthaben gelten, die in jenem Zeitraum entstanden wären.
Ebenso wie Urlaubsansprüche, die in der fiktiven Kündigungsfrist entstehen, nach § 29 AngG abzugelten sind, muss dies auch für Zeitguthaben gelten, die in jenem Zeitraum entstanden wären.