Wird ein Arbeitsverhältnis in der Vollzeitphase einer Altersteilzeitvereinbarung beendet, wurden Zeitguthaben eines Entgeltfortzahlungsanspruches nur entsprechend dem Ausmaß der Entgeltfortzahlung für die Freizeitphase erwirtschaftet.
Wird ein Arbeitsverhältnis in der Vollzeitphase einer Altersteilzeitvereinbarung beendet, wurden Zeitguthaben eines Entgeltfortzahlungsanspruches nur entsprechend dem Ausmaß der Entgeltfortzahlung für die Freizeitphase erwirtschaftet.