Ist ein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers bereits Bestandteil der vom Arbeitgeber erstellten Lohnabrechnung, bedarf es keiner außergerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs gegenüber dem Arbeitgeber mehr.
Ist ein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers bereits Bestandteil der vom Arbeitgeber erstellten Lohnabrechnung, bedarf es keiner außergerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs gegenüber dem Arbeitgeber mehr.