Unterbrechungen von Dienstfahrten werden noch nicht als Unterbindung des Zusammenhangs mit der Dienstleistung beurteilt, wenn nur eine zeitliche Unterbrechung stattgefunden hatte, sonst aber die vorgegebenen Fahrtrouten der Dienstfahrt eingehalten worden waren. Wurde aber die Schädigung im Zusammenhang mit einem Verhalten bewirkt, das nicht der Erfüllung der vom Arbeitnehmer übernommenen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag, sondern ausschließlich den Privatinteressen des Arbeitnehmers diente, dann kommt die Anwendung des DHG nicht in Frage. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber gehalten, durch Inanspruchnahme einer Leistung aus der Kaskoversicherung den entstandenen Schaden zu mindern.