Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann frühestens am Tag nach dem Ende der Behaltefrist ausgesprochen werden. Der Beginn des Fristenlaufes fällt somit auf den auf das fristenauslösende Ereignis nachfolgenden Tag.
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann frühestens am Tag nach dem Ende der Behaltefrist ausgesprochen werden. Der Beginn des Fristenlaufes fällt somit auf den auf das fristenauslösende Ereignis nachfolgenden Tag.