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"Behaltefrist" nach Karenzurlaub - Beginn des Fristenlaufes bei Kündigung

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2007, A 65infas 2007, 169 Heft 6 v. 1.11.2007

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann frühestens am Tag nach dem Ende der Behaltefrist ausgesprochen werden. Der Beginn des Fristenlaufes fällt somit auf den auf das fristenauslösende Ereignis nachfolgenden Tag.

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