Ein ex-lege-Übergang der Arbeitsverhältnisse im Zuge eines Betriebsübergangs kann unter bestimmten Voraussetzungen dadurch vermieden werden, dass die Arbeitsverhältnisse zum Veräußerer aufrecht erhalten werden und dieser die Arbeitnehmer des übergegangenen Betriebs dem Erwerber überlässt. Eine solche Konstruktion ist jedenfalls dann zulässig, wenn ihr die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen und wenn sie für diese günstiger ist als der Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber.