ZPO: § 228
ABGB: § 1298
Begehrt der Kl ihm aus der verspäteten Auszahlung einer Versicherungsleistung entstehende künftige Schäden und können solche nicht ausgeschlossen werden, ist das Feststellungsinteresse iSd § 228 ZPO gegeben.
ZPO: § 228
ABGB: § 1298
Begehrt der Kl ihm aus der verspäteten Auszahlung einer Versicherungsleistung entstehende künftige Schäden und können solche nicht ausgeschlossen werden, ist das Feststellungsinteresse iSd § 228 ZPO gegeben.