ABGB: §§ 1072 ff ABGB
Beim Vormiet- und Vorpachtrecht handelt es sich um ein vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht, auf das die §§ 1072 ff ABGB analog angewendet werden. Der (höchst-)persönlich Berechtigte kann damit das Vormietrecht weder einem Dritten abtreten noch an die Erben übertragen.