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Übergang des Vormietrechts bei Umgründung

RechtsprechungMietrechtBearbeiterin: Melina GstreinImmoZak 2025/7ImmoZak 2025, 15 Heft 1 v. 3.3.2025

ABGB: §§ 1072 ff ABGB

Beim Vormiet- und Vorpachtrecht handelt es sich um ein vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht, auf das die §§ 1072 ff ABGB analog angewendet werden. Der (höchst-)persönlich Berechtigte kann damit das Vormietrecht weder einem Dritten abtreten noch an die Erben übertragen.

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