Im Rahmen einer Gesamtschau (Arg: "neben") soll sich die Beurteilung, ob die Wertsicherungsvereinbarung dem Sachlichkeitsgebot des § 879 Abs 3 ABGB standhält, einerseits nach dem Zeitraum zwischen der "vordatierten" Ausgangsbasis der Wertsicherung und dem Vertragsabschluss richten; andererseits sollen - unter dem besonderen Gesichtspunkt, dass bei einer Vielzahl gleichartiger Verträge die Herstellung eines Gleichlaufs bei der Entgeltgestaltung und -anpassung als legitimes Interesse Berücksichtigung zu finden hat - auch (spezifische) Zweckmäßigkeitserwägungen Eingang in die Abwägung finden.

