Wird das Vermögen einer Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs 2 SpaltG aufgeteilt, gehen gem § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über. Das Gleiche gilt gem § 17 Z 2 SpaltG bei der Spaltung zur Aufnahme, wobei an die Stelle des Spaltungsplans der Spaltungs- und Übernahmsvertrag tritt.

