Beweist die ein Eintrittsrecht behauptende Partei die Willensbekundung des Hauptmieters, nach einem Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim wieder in das Bestandobjekt zurückzukehren, hat die Vermieterseite zu behaupten und zu beweisen, dass eine solche Rückkehr aufgrund bestimmter objektiver Tatsachen ausgeschlossen war. Selbst dass eine Rückkehr in die Wohnung wenig wahrscheinlich ist, sagt noch nichts darüber aus, ob mit entsprechenden Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen die Pflege im gemeinsamen Haushalt trotzdem möglich - und sohin jedenfalls nicht schlechthin (objektiv) unmöglich - war.

