Die Wahl der Ermittlungsmethode - wofür gem § 3 Abs 1 LBG BGBl 1992/150 insb das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht kommen - hat danach zu erfolgen, welche Methode am besten den Umständen des Einzelfalls gerecht wird.

