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Ablöse eines Superädifikats zum "vollen Schätzwert"

Aktuellste LeitsätzeJudikaturHerbert Rainerimmolex-LS 2026/26immolex-LS 2026, 124 - 125 Heft 4 v. 17.4.2026

Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist für die Parteien und das Gericht grundsätzlich materiell-rechtlich bindend. Diese Rechtsfolge entspricht dem Zweck des Schiedsgutachtens, einem zeitaufwändigen und kostspieligen Rechtsstreit vorzubeugen. Aus diesem Grund soll das Schiedsgutachten nicht jeder beliebigen Anfechtung ausgesetzt sein, andererseits aber auch keine absolute Gültigkeit haben. Nicht jede objektive, sondern nur eine qualifizierte Unrichtigkeit beraubt das Schiedsgutachten seiner bindenden Wirkung. Ein Schiedsgutachten ist (nur) dann nicht bindend, wenn es offenbar der Billigkeit widerstreitet. Dies ist der Fall, wenn es den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und seine Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängt. Maßgeblich ist, ob ein Sachkundiger, der sich mit den erforderlichen Grundlagen vertraut gemacht hat, ohne Zögern das Verdikt der offenbaren Unrichtigkeit ausspricht. Zusammengefasst unterliegt die vom Dritten vorgenommene Leistungsbestimmung daher nur dann einer nachprüfenden richterlichen Kontrolle, wenn sie gegen § 879 ABGB verstößt, offenbar unbillig ist oder der zur Gestaltung berufene Dritte die ihm durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen eindeutig überschritten hat.

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