Die auf den Wortlaut des § 6a Abs 1 GAG gestützte übereinstimmende Auslegung der Vorinstanzen, der Haftungsausschluss beziehe sich sowohl auf eine ursprüngliche, also schon im Bewilligungszeitpunkt vorhandene, als auch eine erst nachträgliche (somit nach dem Bewilligungszeitpunkt) eingetretene fehlende Eignung (Anmerkung: des Straßengrundes), ist nicht zu beanstanden.

