Die Regelung des § 149 Abs 1 Satz 1 IO betrifft nicht nur das Absonderungsrecht (Pfandrecht) als solches, sondern auch die dadurch gesicherte Forderung. Diese bleibt für die Geltendmachung der Sachhaftung trotz Annahme des Sanierungsplans (also unabhängig von der Quote) im Umfang des Pfandrechts aufrecht. Wäre dies anders, so führte die Reduktion der Forderung auf die Quote wegen der Akzessorietät des Pfandrechts zu dessen anteiligem Erlöschen. In weiterer Folge wird durch § 149 Abs 1 Satz 3 IO die persönliche Haftung von der Sachhaftung getrennt und die Quote nur von jenem Teil der Forderung berechnet, die nicht durch das Absonderungsrecht gedeckt ist.

