Nach der Rsp entspricht das angemessene Benützungsentgelt bei der titellosen Weiterbenützung eines ehemaligen Bestandobjekts nur dann dem ehemals vereinbarten Bestandzins, wenn sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls nichts anderes ergibt. Zu diesen besonderen Verhältnissen des Einzelfalls gehört auch - aber natürlich nicht nur - eine vom (titellosen Weiter-)Benützer unverschuldete Minderung der Gebrauchsfähigkeit des ehemaligen Bestandobjekts, die ihn während des aufrechten Bestandverhältnisses gem § 1096 Abs 1 ABGB zur Minderung des Bestandzinses berechtigt hätte. Eine vom Bereicherten verschuldete Minderung der Gebrauchsfähigkeit des ehemaligen Bestandobjekts könnte das dem Entreicherten geschuldete Benützungsentgelt dagegen nicht schmälern.

