Die (hier) vereinbarte und verbücherte Wegeservitut ist im Einzelfall so auszulegen, dass sie auch das Recht umfasst, am oder unter dem Gehweg elektrische Leitungen für den Betrieb von Beleuchtungskörpern zu verlegen und Beleuchtungskörper anzubringen. Die Errichtung solcher Anlagen stellt daher keine "Erweiterung" der Dienstbarkeit dar.

