Der Anteil eines Mietgegenstands an den Gesamtkosten des Hauses bestimmt sich - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses und der Ausnahmebestimmung des § 17 Abs 1a MRG - nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstands zur Nutzfläche aller vermieteten, vom Vermieter benützten oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermieteten Wohnungen oder sonstigen Mietgegenstände des Hauses.

