§ 15 MRG, der ausdrücklich den "Mietzins für Hauptmiete" regelt, sieht in seinem Abs 4 vor, dass im Vollanwendungsbereich des MRG der Vermieter oder der Hauptmieter beantragen können, dass anstelle eines Pauschalmietzinses ein aufgegliederter Mietzins zu entrichten ist. Durch diese Bestimmung wird den Parteien eines Hauptmietvertrags die Möglichkeit eröffnet, durch rechtsgestaltende Entscheidung den vereinbarten Pauschalmietzins für die Zukunft in einen dem § 15 Abs 1 MRG entsprechenden Mietzins aufzuspalten.

