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Behördliche Benützungserlaubnis zwingende Voraussetzung für die Ratenfälligkeit

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2026/5immolex-LS 2026, 5 Heft 1 v. 26.1.2026

Der Begriff der Rechtsstellung wird im Gesetz nicht näher definiert, allerdings ist diese grundsätzlich iSd § 2 Abs 2 BTVG auf die jeweils vertraglich vorgesehene Rechtseinräumung zu beziehen. Richtig ist, dass nach der Entscheidung 8 Ob 113/04g unter Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung nicht das Erlangen einer rechtskräftigen Baubewilligung zu verstehen ist. Allerdings wurde in den Folgeentscheidungen 3 Ob 123/13d und 8 Ob 79/21g klargestellt, dass die Fertigstellung (von Wohnungen) auch die baubehördliche Benutzungserlaubnis umfasst. Bereits der Ratenplan sieht in § 10 Abs 2 BTVG die "Bezugsfertigstellung" vor (jeweils lit e in § 10 Abs 2 Z 1 und 2 BTVG). Damit wird für die Fälligkeit dieser Raten die behördliche Benutzungsbewilligung vorausgesetzt. Nach § 45 TBO 2018 setzt die Benutzungsbewilligung aber eine Errichtung des Gebäudes im Wesentlichen entsprechend der Baubewilligung voraus. Dementsprechend ist vor Vorliegen einer nach Abweichungen solche erneut notwendig machenden Baubewilligung nicht von einer Fertigstellung des Vertragsgegenstands und damit nicht von einem Ende der Sicherungspflicht auszugehen.

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