Die Ausnahme des § 1 Abs 2 Z 5 MRG ist nicht daran geknüpft, dass das Haus weniger als drei selbständige Objekte aufweist, sondern daran, dass neben zwei selbständigen Objekten überhaupt keine weiteren einer Vermietung zugänglichen Räume im Haus vorhanden sind. Maßgebend ist dabei der objektive bauliche Zustand im Zeitpunkt der Vermietung nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Für die Ausnahmeschädlichkeit zusätzlicher Räume in einem nach § 1 Abs 2 Z 5 MRG privilegierten Ein- oder Zweiobjektehaus kommt es zwar auf deren selbständige Vermietbarkeit an. Dies gilt allerdings nicht für Räume, die - obwohl sie abgesondert vermietbar wären - üblicherweise zu einem Ein- oder Zweifamilienhaus gehören (wie etwa Abstellräume, Kellerräume oder Garagen) oder Bestandteil eines Wohnungsverbands sind. Dass diese Nebenräume selbständig vermietbar wären, spielt keine Rolle; nur die tatsächliche Vermietung solcher Räume würde die in § 1 Abs 2 Z 5 MRG vorgesehene Privilegierung aufheben. Eine vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits beendete Eigennutzung ist irrelevant.

