Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 Fall 1 MRG kann nicht durchgesetzt werden, wenn der Vermieter entweder auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes überhaupt verzichtet oder der Untervermietung bedingungslos zugestimmt hat. Ist die Zustimmung auf eine konkrete Untervermietung eingeschränkt, so kommt es darauf an, wie weit die Erlaubnis reicht.

