Werden Räume, die den Zinsbildungsvoschriften des MRG unterliegen, mit solchen, die diesen nicht unterliegen, in einem Vertrag zu einem einheitlichen Mietzins vermietet, hat dies zur Folge, dass die Mietzinsvereinbarung in Ansehung des gesamten Mietgegenstands von den Zinsbildungsvoschriften des MRG ausgenommen ist; das gilt allerdings dann nicht, wenn ein krasses Missverhältnis des Gebrauchswerts der hinsichtlich der Mietzinsbildung unterschiedlich zu behandelnden Räume oder der bei getrennter Vermietung der beiden Raumgruppen erzielbaren Mietzinse zueinander besteht. Bei Vorliegen eines solchen Missverhältnisses ist die Absicht der Umgehung des Mieterschutzes zu vermuten, weshalb als Folge davon die Zinsbildungsvorschriften des MRG auf das ganze Mietobjekt anzuwenden sind.

